Besondere Leistungsbedingungen für Zusatzleistungen
Anlage 2 zu den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGB)
Anbieterin: MOUGG AG, Schweiz
Stand: 20. Oktober 2026
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anbieterin und Geltungsbereich
(1) Anbieterin der unter diesen besonderen Leistungsbedingungen geregelten Leistungen ist die MOUGG AG mit Sitz in der Schweiz.
(2) Die vollständigen Unternehmensangaben und Kontaktmöglichkeiten ergeben sich aus dem aktuellen Impressum unter www.klar-id.com.
(3) Diese besonderen Leistungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Klar ID.
(4) Sie gelten ausschließlich für die jeweils vertraglich vereinbarten oder wirksam aktivierten Zusatzleistungen.
(5) Die bloße Registrierung bei Klar ID oder die Nutzung kostenloser Basisfunktionen begründet keine Verpflichtung zur Buchung einer kostenpflichtigen Zusatzleistung.
(6) Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Aktivierung von Zusatzleistungen
(1) Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden nur nach einem gesonderten wirksamen Vertragsschluss bereitgestellt.
(2) Vor Vertragsschluss werden die maßgeblichen Preise, Leistungsinhalte, Vertragslaufzeiten und Kündigungsbedingungen mitgeteilt.
(3) Soweit eine Zusatzleistung von externen technischen oder regulierten Dienstleistern abhängt, kann ihre Aktivierung weitere Voraussetzungen erfordern.
(4) Die Aktivierung einer Funktion darf nicht ohne entsprechende vertragliche Grundlage zur Entstehung zusätzlicher Entgeltpflichten führen.
(5) Kostenlose und kostenpflichtige Funktionen werden im jeweiligen Leistungsangebot nachvollziehbar voneinander abgegrenzt.
§ 3 Leistungsbeschreibungen
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Leistungsbeschreibung.
(2) Die MOUGG AG darf Zusatzleistungen technisch weiterentwickeln, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfolgt.
(3) Wesentliche Änderungen vertraglich geschuldeter Leistungen unterliegen den dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.
(4) Nicht allgemein verfügbare Funktionen können als Test-, Pilot- oder Entwicklungsfunktionen gekennzeichnet werden.
§ 4 Preise und Abrechnung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweils ausdrücklich vereinbarten Preisregelung.
(2) Je nach Leistung können insbesondere monatliche Grundentgelte, nutzungsabhängige Entgelte oder Entgelte externer Dienstleister anfallen.
(3) Sämtliche verpflichtenden Preisbestandteile werden vor einem kostenpflichtigen Vertragsschluss offengelegt.
(4) Soweit externe Dienstleister eigene Entgelte erheben, wird die jeweilige vertragliche und abrechnungstechnische Zuständigkeit kenntlich gemacht.
(5) Preisänderungen während laufender Verträge richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen und wirksam vereinbarten vertraglichen Regelungen.
(6) Entgelte der MOUGG AG werden netto ausgewiesen. Die Rechnung stellt die MOUGG AG aus. Die Zahlung dieser Entgelte erfolgt ausschließlich per Banküberweisung. Entgelte eines externen Zahlungsdienstleisters richten sich nach dessen eigenen Bedingungen.
Teil B – Klar ID Kasse
§ 5 Gegenstand der Kassenfunktionen
(1) Klar ID kann Funktionen zur digitalen Erfassung, Verwaltung und Auswertung von Geschäftsvorfällen bereitstellen.
(2) Der Leistungsumfang kann insbesondere die Erfassung von Verkäufen, Zahlungsarten, Kassenbewegungen, Belegen und Auswertungen umfassen.
(3) Welche Funktionen Bestandteil des kostenlosen Basisangebots sind und welche gesondert vergütet werden, ergibt sich aus der jeweils geltenden Leistungsbeschreibung.
(4) Die Nutzung des Kassenbuchs ist von der Nutzung zusätzlicher elektronischer Kassen- und Zahlungsfunktionen zu unterscheiden.
§ 6 Steuerliche und rechtliche Anforderungen
(1) Die jeweiligen Geschäftskunden sind für die Erfüllung ihrer eigenen steuerlichen und buchhalterischen Pflichten verantwortlich.
(2) Die MOUGG AG ist für die vertragsgemäße Bereitstellung der von ihr zugesagten Softwarefunktionen verantwortlich.
(3) Soweit bestimmte gesetzliche Anforderungen technische Sicherheitseinrichtungen, Zertifizierungen, Meldungen oder besondere Aufzeichnungs- und Exportfunktionen voraussetzen, müssen diese für den jeweiligen Einsatzbereich tatsächlich verfügbar und ordnungsgemäß eingerichtet sein.
(4) Die Bereitstellung einer Kassenfunktion stellt für sich genommen keine Zusicherung dar, dass jede denkbare nationale oder individuelle steuerrechtliche Anforderung erfüllt wird.
(5) Gesetzliche und vertragliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Technische Sicherheitseinrichtungen
(1) Soweit für den Betrieb einer elektronischen Kasse eine technische Sicherheitseinrichtung oder ein vergleichbarer gesetzlich vorgeschriebener Dienst erforderlich ist, kann dieser über einen externen Anbieter eingebunden werden.
(2) Die Aktivierung kann eine gesonderte Registrierung, Identifizierung oder technische Freischaltung voraussetzen.
(3) Der konkrete Anbieter, die unterstützten Länder und die jeweiligen Voraussetzungen werden in der Leistungsbeschreibung angegeben.
(4) Zusätzliche Entgelte werden vor Abschluss einer entsprechenden Buchung offengelegt.
(5) Die MOUGG AG gewährleistet die vereinbarte technische Integration im Umfang der jeweils geschuldeten Leistungen.
§ 8 Kassen- und Geschäftsdaten
(1) Geschäftsvorfälle können entsprechend den vorgesehenen Funktionen gespeichert, ausgewertet und exportiert werden.
(2) Die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geschäftskunden bleiben bestehen.
(3) Soweit die MOUGG AG personenbezogene Daten im Auftrag des Geschäftskunden verarbeitet, gelten die entsprechenden Datenschutzvereinbarungen.
(4) Die Löschung oder Änderung steuerlich relevanter Daten kann aufgrund gesetzlicher Anforderungen eingeschränkt sein.
Teil C – Klar ID Payment
§ 9 Gegenstand der Zahlungsfunktionen
(1) Klar ID kann technische Funktionen zur Einleitung, Verwaltung und Dokumentation elektronischer Zahlungen bereitstellen.
(2) Hierzu können insbesondere mobile Zahlungslösungen, Kartenzahlungen und Integrationen externer Zahlungsdienstleister gehören.
(3) Die jeweils tatsächlich unterstützten Geräte, Betriebssysteme, Länder und Zahlungsarten ergeben sich aus der konkreten Leistungsbeschreibung.
(4) Die technische Bereitstellung einer Zahlungsintegration bedeutet nicht automatisch, dass die MOUGG AG selbst Zahlungsdienste im aufsichtsrechtlichen Sinne erbringt.
§ 10 Externe Zahlungsdienstleister
(1) Die eigentliche Abwicklung von Zahlungen kann durch einen externen, hierfür berechtigten Zahlungsdienstleister erfolgen.
(2) Für dessen regulierte Zahlungsleistungen können gesonderte Vertragsbedingungen gelten.
(3) Der Zahlungsdienstleister kann insbesondere eine Identitätsprüfung, Unternehmensprüfung oder sonstige gesetzlich erforderliche Prüfung durchführen.
(4) Die Freischaltung der Zahlungsfunktion kann von der erfolgreichen Prüfung durch den Zahlungsdienstleister abhängen.
(5) Die MOUGG AG kann keine Freischaltung garantieren, die von einer eigenständigen Entscheidung eines externen Zahlungsdienstleisters abhängt.
(6) Eigene Verpflichtungen der MOUGG AG aus der vereinbarten technischen Integration bleiben bestehen.
§ 11 Zahlungsentgelte
(1) Für Zahlungsfunktionen können Softwareentgelte, Transaktionsentgelte und sonstige ausdrücklich vereinbarte Gebühren anfallen.
(2) Die Entgelte und ihre jeweiligen Empfänger werden vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen.
(3) Eine allgemeine Zustimmung zu diesen besonderen Leistungsbedingungen begründet keine Verpflichtung zur Zahlung nicht vereinbarter Gebühren.
(4) Rückerstattungen, Rückbelastungen und Zahlungsstörungen richten sich nach den jeweils einschlägigen Verträgen und gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Verfügbarkeit und Zahlungsstörungen
(1) Die Verfügbarkeit der Zahlungsfunktionen kann von externen Zahlungsdienstleistern, Netzverbindungen, Geräten und technischen Voraussetzungen abhängen.
(2) Bei einer Störung können Zahlungen vorübergehend nicht möglich sein.
(3) Der Geschäftskunde muss sicherstellen, dass er seine eigenen gesetzlichen und geschäftlichen Pflichten auch bei vorübergehenden technischen Einschränkungen angemessen erfüllen kann.
(4) Die Haftung der beteiligten Anbieter richtet sich nach ihren jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen.
§ 13 Zahlungsdaten und Datenschutz
(1) Im Zusammenhang mit Zahlungsfunktionen können Transaktionsreferenzen, Beträge, Zahlungsstatus und weitere erforderliche Informationen verarbeitet werden.
(2) Externe Zahlungsdienstleister können für bestimmte Verarbeitungsvorgänge eigenständig Verantwortliche sein.
(3) Die jeweils anwendbaren Datenschutzinformationen und Vertragsbedingungen werden im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht.
(4) Die MOUGG AG verarbeitet Zahlungsdaten nur im Rahmen ihrer eigenen rechtlichen und vertraglichen Aufgaben.
Teil D – KlarArchiv
§ 14 Gegenstand der Archivierungsleistung
(1) Klar ID kann unter der Bezeichnung KlarArchiv oder einer anderen Produktbezeichnung digitale Archivierungsfunktionen bereitstellen.
(2) Gegenstand der Leistung ist die vertraglich vereinbarte Entgegennahme, Speicherung, Sicherung, Bereitstellung und gegebenenfalls der Export elektronischer Dokumente.
(3) Der konkrete Funktionsumfang richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(4) Eine Archivierungsleistung kann je nach vereinbartem Leistungsmodell unterschiedliche technische und rechtliche Anforderungen unterstützen.
§ 15 Rolle der MOUGG AG als Archivierungsdienstleister
(1) Die MOUGG AG erbringt die jeweils vereinbarte technische Speicher- beziehungsweise Archivierungsleistung.
(2) Die MOUGG AG ist nicht allein aufgrund dieser Leistung für die Erstellung, Beschaffung oder inhaltliche Vollständigkeit sämtlicher Geschäftsunterlagen des Kunden verantwortlich.
(3) Der Kunde bestimmt grundsätzlich, welche Dokumente er übermittelt oder übermitteln lässt.
(4) Die MOUGG AG schuldet nicht die eigenständige Ergänzung fehlender Rechnungen, Belege oder Dokumentenserien, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Die MOUGG AG bleibt für die vertragsgemäße Verarbeitung der tatsächlich entgegengenommenen Dokumente und ihre eigenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
§ 16 Übermittlung und Annahme von Dokumenten
(1) Dokumente werden über die jeweils unterstützten Übermittlungswege an den Archivierungsdienst übergeben.
(2) Die technische Annahme und gegebenenfalls erfolgreiche Archivierung richten sich nach den vorgesehenen Prüf- und Bestätigungsverfahren.
(3) Ein bloßer Übermittlungsversuch bedeutet nicht zwingend, dass ein Dokument erfolgreich archiviert wurde.
(4) Soweit der Dienst eine erfolgreiche Archivierung bestätigt, muss diese Bestätigung den tatsächlich erreichten technischen Zustand zutreffend wiedergeben.
(5) Fehlerhafte oder abgelehnte Übermittlungen werden nach Maßgabe der vereinbarten Funktionen behandelt.
§ 17 Unveränderbarkeit und Integrität
(1) Soweit eine unveränderbare Archivierung vertraglich zugesagt wird, werden hierfür geeignete technische und organisatorische Verfahren eingesetzt.
(2) Die konkreten Verfahren ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den technischen Anlagen.
(3) Eine Änderung oder Löschung archivierter Dokumente kann aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Anforderungen eingeschränkt sein.
(4) Die MOUGG AG gewährleistet die vereinbarten Integritäts- und Sicherheitsfunktionen im Umfang ihrer vertraglichen Verpflichtungen.
§ 18 Nationale Archivierungsanforderungen
(1) KlarArchiv kann für die Nutzung in unterschiedlichen Ländern angeboten werden.
(2) Die jeweils unterstützten nationalen Archivierungsanforderungen werden in der konkreten Leistungsbeschreibung ausgewiesen.
(3) Die technische Bereitstellung des Dienstes begründet keine pauschale Zusicherung, dass sämtliche steuer-, handels- oder branchenspezifischen Pflichten eines jeden Kunden in allen Ländern vollständig erfüllt werden.
(4) Der Kunde bleibt für seine eigenen gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten verantwortlich.
(5) Die MOUGG AG bleibt für ausdrücklich zugesagte Compliance-Funktionen und eigene gesetzliche Verpflichtungen verantwortlich.
(6) Soweit die Nutzung in einem Land besondere Voraussetzungen oder Einschränkungen aufweist, werden diese vor der entsprechenden Nutzung mitgeteilt.
§ 19 Aufbewahrung und Löschung
(1) Die Dauer der Archivierung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben.
(2) Soweit Dokumente für eine bestimmte Dauer unveränderbar aufzubewahren sind, gelten die hierfür vereinbarten Regeln.
(3) Nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist erfolgt die weitere Verarbeitung, Rückgabe oder Löschung nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
(4) Gesetzlich erforderliche Aufbewahrung und datenschutzrechtliche Löschpflichten werden entsprechend ihrer jeweiligen Anwendbarkeit berücksichtigt.
§ 20 Export und Vertragsbeendigung
(1) Der Kunde kann archivierte Dokumente nach Maßgabe der vereinbarten Funktionen und gesetzlichen Rechte exportieren.
(2) Die bei Vertragsende geltenden Export-, Rückgabe- und Löschverfahren werden in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beziehungsweise den einschlägigen Datenschutzvereinbarungen festgelegt.
(3) Zwingende gesetzliche Rechte auf Datenzugang, Datenübertragung oder Anbieterwechsel bleiben unberührt.
(4) Die Beendigung des Archivierungsvertrags führt nicht automatisch zum Wegfall gesetzlicher Aufbewahrungspflichten des Kunden.
Teil E – Kostenpflichtige KI-Zusatzleistungen
§ 21 Gegenstand
(1) Klar ID kann neben kostenlosen KI-Funktionen zusätzliche kostenpflichtige KI-Leistungen anbieten.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung.
(3) Diese besonderen Leistungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen sowie die Besonderen Nutzungsbedingungen für KI-gestützte Funktionen.
(4) Die Nutzung einer kostenlosen KI-Funktion führt nicht automatisch zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags.
§ 22 Preise und Nutzungsumfang
(1) Kostenpflichtige KI-Leistungen können nach festen Entgelten, Nutzungsumfang oder anderen ausdrücklich vereinbarten Abrechnungsmodellen vergütet werden.
(2) Der jeweilige Abrechnungsmechanismus wird vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(3) Soweit Nutzungslimits, Kontingente oder zusätzliche Entgelte vorgesehen sind, werden diese transparent ausgewiesen.
(4) Eine Überschreitung vereinbarter Nutzungsgrenzen darf nur entsprechend den vertraglich festgelegten Bedingungen zusätzliche Kosten auslösen.
§ 23 Kostenverteilung zwischen Organisationen
(1) KI-Funktionen können im Rahmen organisationsübergreifender Geschäftsprozesse eingesetzt werden.
(2) Die Zuordnung von KI-Kosten zu einer bestimmten Organisation richtet sich nach den jeweils wirksam vereinbarten Leistungs- und Abrechnungsregeln.
(3) Die technische Bearbeitung eines Vorgangs durch einen Shop oder einen Kunden begründet nicht ohne entsprechende vertragliche Grundlage eine Zahlungspflicht einer beteiligten Marke.
(4) Soweit KI-Kosten für markenbezogene Serviceprozesse einer Marke zugeordnet werden sollen, muss dies Bestandteil der maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung sein.
(5) Die Abrechnungsgrundlagen müssen für die zahlungspflichtige Organisation nachvollziehbar sein.
§ 24 KI-Nutzung und Sicherheit
(1) Für kostenpflichtige KI-Funktionen gelten dieselben grundlegenden Berechtigungs- und Sicherheitsanforderungen wie für andere KI-Funktionen der Plattform.
(2) Eine kostenpflichtige Buchung begründet keine zusätzlichen Zugriffsrechte auf fremde Daten.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften und vertraglichen Vereinbarungen.
(4) Die MOUGG AG bleibt für ihre eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich.
Teil F – Gemeinsame Schlussbestimmungen
§ 25 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der jeweiligen Zusatzleistungsvereinbarung.
(2) Kündigungsfristen und Verlängerungsregelungen werden vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Beendigung einer Zusatzleistung führt nicht automatisch zur Beendigung des gesamten Klar ID Benutzerkontos.
(5) Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
§ 26 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung des anwendbaren schweizerischen DSG und, soweit einschlägig, der DSGVO.
(2) Soweit die MOUGG AG personenbezogene Daten im Auftrag eines Geschäftskunden verarbeitet, gelten die entsprechenden Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
(3) Soweit externe Dienstleister eigenständig Verantwortliche sind, gelten deren einschlägige Datenschutzinformationen.
(4) Die jeweilige datenschutzrechtliche Rollenverteilung richtet sich nach der tatsächlichen Verarbeitung.
§ 27 Haftung
(1) Die Haftung der MOUGG AG richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und den wirksam vereinbarten Haftungsregelungen.
(2) Zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
(3) Die MOUGG AG haftet für eigene gesetzliche und vertragliche Pflichtverletzungen.
(4) Eine pauschale Übernahme sämtlicher rechtlicher Verpflichtungen des Kunden ist mit der Bereitstellung der Zusatzleistungen nicht verbunden.
§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für Verträge mit Unternehmern gilt schweizerisches materielles Recht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der MOUGG AG in der Schweiz als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Zwingende Verbraucherrechte und gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Datenschutzrechtliche, steuerrechtliche und sonstige zwingend anwendbare Vorschriften bleiben von dieser Rechtswahl unberührt.
§ 29 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Änderungen dieser besonderen Leistungsbedingungen erfolgen nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.
(2) Wesentliche Änderungen werden den betroffenen Vertragspartnern in geeigneter Weise mitgeteilt.
(3) Soweit eine Zustimmung erforderlich ist, wird diese ausdrücklich eingeholt.
(4) Eine bloße Veröffentlichung geänderter Bedingungen ersetzt keine gesetzlich oder vertraglich erforderliche Zustimmung.
§ 30 Schlussbestimmungen
(1) Diese besonderen Leistungsbedingungen gelten ausschließlich für die jeweils wirksam vereinbarten Zusatzleistungen.
(2) Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Vorschriften gehen vor.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
(4) Die jeweils maßgebliche Fassung wird bei Vertragsschluss in zugänglicher und speicherbarer Form bereitgestellt.
MOUGG AG – Schweiz
Klar ID: www.klar-id.com
Webanwendung: meine.klar-id.com